Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
1.1 Alle Geschäfte, die im Zusammenhang von Grossraum- und Schwertransportbegleitungen, Genehmigungsbeantragung und der Verkehrs- und Sicherungstechnik ausgeführt werden, unterliegen den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten ebenfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht schriftlich geändert vereinbart sind.
1.2 Wir behalten es uns vor, andere Unternehmer zur Erfüllung der uns übertragenen Aufträge einzusetzen. In diesem Fall haften wir nur für eine sorgfältige und gewissenhafte Auswahl, sofern nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
1.3 Besondere Abreden bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit stets der Schriftform.
1.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen hiervon unberührt.
2. Aufträge und Angebote
2.1 Alle Angebote des Unternehmers sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
2.2 Ein Auftrag gilt erst dann als erteilt, wenn er vom Auftraggeber schriftlich bestätigt wurde. Als angenommen gilt er erst, wenn er von uns schriftlich bestätigt wird.
2.3 Als verbindlicher Nachweis und als Grundlage zur Abrechnung gelten unsere Leistungsnachweise. Die Richtigkeit der Angaben wird durch die Unterschrift des Transportführers bestätigt.
2.4 Bei der Verkehrs-. Und Sicherungstechnik wird vor Auftrag ein Angebot erstellt welches verbindlich für beide Seiten ist.
3. Ausführung der Leistung
3.1 Die Transportfahrzeuge werden von uns rechtzeitig an dem vom Kunden angegebenen Abfahrtsort laut des schriftlichen Auftrages gestellt.
3.2 Die Ausführung sämtlicher Aufträge erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers. Für den Bereich Schwertransportsicherung gilt dies besonders für die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen aus der Genehmigung.
3.3 Polizeibegleitungen und Straßensperrungen können erst angefordert werden, wenn diese vom Auftraggeber rechtzeitig schriftlich beantragt wurden.
4. Haftung
4.1 Wir haften nicht für Verzögerungen in der Transportabwicklung, die z. B. durch Defekte an den Begleitfahrzeugen entstehen. Ebenso wenig haften wir für Verzögerungen, die durch Umstände bedingt sind, die sich unserem Verantwortungsbereich entziehen. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei Höherer Gewalt, Streik, Strassensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der Unternehmer nicht abwenden konnte.
4.2 Sollten bei der Transportdurchführung Verzögerungen entstehen, die nicht auf unsere oder ein von uns beauftragtes Unternehmen zurückzuführen sind, werden entstandene Kosten berechnet.
4.3 Kommt es durch unvorhersehbare Ereignisse unsererseits zu Verzögerungen bei der Durchführung des Auftrages, so hat uns der Auftraggeber eine angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen, um Ersatz beschaffen zu können.
4.4 Der Auftraggeber kann uns gegenüber keinerlei Schadensersatzansprüche gleich welcher Art geltend machen.
4.5 Wir haften bei der Abwicklung der Aufträge für unsere Mitarbeiter oder Beauftragte anderer Unternehmen nur insoweit, als das uns ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
4.6 Bei fernmündlicher Auftragserteilung haften wir nicht für Missverständnisse, die sich aus der Auftragserteilung ergeben. Ebenso haften wir nicht für fehlerhafte und/oder unvollständige Anweisungen des Auftraggebers oder seines Bevollmächtigten.
4.7 Wir übernehmen keine Haftung für Schäden die bei der Durchführung des Transportes im öffentlichen Verkehrsraum entstehen, welche daraus resultieren, dass unsere Mitarbeiter oder Beauftragte Hilfestellungen bei der Durchführung des Transportes leisten, z.B. Nachlenken, Einweisungen etc.
4.8 Der Auftragnehmer hat vor Fahrtantritt die genehmigte Strecke auf Befahrbarkeit insbesondere auf Brückenhöhen zu prüfen.
5. Preise
5.1 Alle Preise gelten zzgl. der derzeit gültigen Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber bzw. sein Beauftragter ist zur sofortigen Kontrolle (innerhalb von 5 Werktagen) der Daten auf den Leistungsnachweisen verpflichtet. Nachträgliche Reklamationen sind nicht möglich. Alle Dienstleistungen werden nach unserer aktuellen Preisliste abgerechnet. Änderungen sowie Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
5.2 Nebenkosten für Telefon und Faxgebühren sowie Straßenbenutzungsgebühren sind vom Auftraggeber im vollen Umfang zu erstatten.
5.3 Wir sind nicht verpflichtet Kautionen und oder Bürgschaften für den Auftraggeber zu stellen. Sollten wir es dennoch tun, so hat der Auftraggeber uns dies sofort nach Erhalt der Belege im vollen Umfang zu erstatten.
5.4 Im Falle eines Auftrages zur Transportbegleitung wird ein Begleitfahrzeug für den Auftraggeber reserviert. Erfolgt eine Stornierung des Begleitauftrages, so bleibt der Auftraggeber verpflichtet eine pauschale Vergütung zzügl. bereits anfallender Gebühren und oder Kosten die dadurch entstehen, zu begleichen. Diese beträgt CHF 65.00
6. Genehmigungen
6.1 Bei der Einholung einer Sonder- bzw. Ausnahmegenehmigung hat uns der Auftraggeber von der Einhaltung des Erstellungstermins freizustellen. Vor Einreichung des Genehmigungsantrages hat der Auftraggeber alle erforderlichen Daten bzw. Unterlagen verbindlich und schriftlich bei uns vorzulegen. Er hat ferner eine Vollmacht beizubringen, die uns von der Haftung für Schäden entbindet, die nicht aus unserer Dienstleistung resultiert.
6.2 Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nicht anderes vereinbart wurde.
7. Zahlungen
7.1 Unsere Rechnungen sind 20 Tage nach Erhalt ohne Abzug fällig, spätestens jedoch mit dem auf der Rechnung angegebene Zahlungsvereinbarung.
7.2 Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn uns das Geld zur freien Verfügung steht.
7.3 Überweisungsgebühren oder sonstige Kosten, insbesondere bei Auslandsüberweisungen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, dies wurde anders vereinbart.
7.4 Bei Zahlungen per Scheck gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos auf unseren Konto gutgeschrieben ist.
7.5 Steht uns der Rechnungsbetrag nicht zur vereinbarten Fälligkeit zur Verfügung, so sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5% zu berechnen.
7.6 Für die Berechnung der Verzugszinsen wird keine gesonderte Rechnung ausgestellt.
7.7 Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht trotz mehrfacher mündlicher oder schriftlicher Aufforderung nicht nach sind wir berechtigt, alle offen stehenden Rechnung fällig zu stellen.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand - auch für Scheckklagen - ist für beide Parteien CH-5600 Lenzburg. Es gilt - auch für Auslandsaufträgen - die Anwendung des schweizerischem Rechts als vereinbart.

